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BEER ASSEKURANZ

FRAGEN & ANTWORTEN

WIE FUNKTIONIERT DER WECHSEL INNERHALB DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ? 

Seit des Gesetzesänderung des § 204 VVG im Jahre 2009 werden die Rechte von Versicherten gestärkt. Laut § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann jeder Versicherte von seiner Versicherungsgesellschaft verlangen, in einem anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln.

 

Die über lange Jahre hinweg gesammelten Altersrückstellungen gehen ihnen dabei selbstverständlich nicht verloren, ebenso spielen Vorerkrankungen dafür keine Rolle.

WARUM INFORMIERT MICH MEINE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT NICHT ÜBER EINEN MÖGLICHEN TARIFWECHSEL ?

Versicherungen bringen regelmäßig neue Tarife auf den Markt, um diese Neukunden günstig anzubieten. Langjährig Versicherte werden nicht darüber Informiert in diese Tarife wechseln zu können. Es liegt nicht im Interesse der Versicherunggsgesellschaften, die Wechselabsichten von Bestandskunden zu unterstützen, weil ihnen dadurch erhebliche Beitragseinnahmen entgehen.

 

Wir führen sie einen kostenfreien Tarifcheck durch, ob sich für sie ein Tarifwechsel lohnt.

WARUM KANN ICH DEN WECHSEL NICHT SELBER DURCHFÜHREN ?

Viele Verbraucher wenden sich mit ihrem Anliegen um Beitragsreduzierung an ihre Versicherungsgesellschaft. Diese reagieren nur in den allerseltensten Fällen im Sinne ihrer Kunden und bieten meist nur höhere Selbstbehalte an, um die Beiträge zu senken oder sie reduzieren den Leistungsumfang so, dass sich der Versicherte häufig auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse weiderfindet.

Verzögerungstaktiken, bei denen die Versicherten über mehrere Monate hingehalten werden sind ebenfalls keine Seltenheit.

WIE IST ES MÖGLICH DAS GLEICHE LEISTUNGSNIVEAU, VOM GLEICHEN ANBIETER, ZU VERSCHIEDENEN BEITRÄGEN ERHALTEN ZU KÖNNEN ?

Die Ursache liegt darin, dass "Risiken" (Versicherte Personen) in einem "alten" Tarif, durch immer häufigere Inanspruchnahme von teuren Leistungen, älter werdendem Versichertenkollektiv und fehlendem Neuzugang junger und gesunder Personen, immer größer werden und somit die Beiträge teurer.

Auf der anderen Seite werden Tarife mit einer sehr guten Risikostruktur geschaffen, um die private Krankenversicherung weiter für junge und gesunde Kunden attraktiv zu halten.

WIE IST ES MÖGLICH DAS GLEICHE LEISTUNGSNIVEAU, VOM GLEICHEN ANBIETER, ZU VERSCHIEDENEN BEITRÄGEN ERHALTEN ZU KÖNNEN ?

Die Ursache liegt darin, dass "Risiken" (Versicherte Personen) in einem "alten" Tarif, durch immer häufigere Inanspruchnahme von teuren Leistungen, älter werdendem Versichertenkollektiv und fehlendem Neuzugang junger und gesunder Personen, immer größer werden und somit die Beiträge teurer.

Auf der anderen Seite werden Tarife mit einer sehr guten Risikostruktur geschaffen, um die private Krankenversicherung weiter für junge und gesunde Kunden attraktiv zu halten.

MUSS ICH BEI MEINEM NEUEN TARIF AUF LEISTUNGEN VERZICHTEN ?

Nein, das bestehende Leistungsniveau bleibt ihnen erhalten. Häufig bietet ihnen der neue, ausgewählte Zieltarif sogar interesssante Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Versicherunggschutz. Für diese Mehrleistungen ist ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Sollte aus gesundheitlichen Gründen der Einschluss von Mehrleistungen nicht möglich sein, kann auf Mehrleistungen verzichtet werden.

WAS PASSIERT BEI EINEM TARIFHECHEL MIT MEINEN
ALTERSRÜCKSTELLUNGEN ?

Ihre wertvollen und über Jahre hinweg angesammelten Altersrückstellungen werden bei einer Tarifunmstellung berücksichtigt und bleiben ihnen vollumfänglich erhalten.

KANN ICH EINEN TARIFWECHSEL DURCHFÜHREN, WENN ICH AKTUELL IN
EINER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG BIN ?

Ja, ein Tarifwechsel hat keinerlei Auswirkungen auf laufende ärztliche Behandlungen. Die zugesagten Leistungen werden übernommen. Es entstehen auch keine erneuten Wartezeiten.

MUSS ICH MEINEN BESTEHENDEN VERTRAG KÜNDIGEN BZW.
KANN MIR MEIN VERSICHERER KÜNDIGEN ?

Die Tarifumstellung erfolgt innerhalb der angebotenen Tarife ihrer Versicherungsgesellschaft. Eine Kündigung ihrerseits ist nicht erforderlich.

Ebenfalls ist die Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft bedingungsgemäß ausgeschlossen. 

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